Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
25.02.2013

Zur Haftung eines Betriebsrates bei der Beauftragung eines Beraters

In einem Unternehmen mit regelmäßig über zwanzig wahlberechtigten Angestellten muss der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig informieren, wenn er Betriebsänderungen plant, welche erhebliche Nachteile für das Personal oder wesentliche Teile des Personals nach sich ziehen können. Dies hat der Chef mit dem Betriebsrat abzustimmen. Dieser kann sich bei einer Betriebsgröße von über 300 Angestellten von einem externen Berater unterstützen lassen soweit dies erforderlich ist. Geregelt ist diese Vorgabe in § 111 und § 80 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Wenn sich nachträglich ergibt, dass die Hilfe eines Beraters nicht erforderlich war und daher die Kosten nicht von dem Unternehmen getragen werden müssen, ist fraglich, von welcher Seite der Berater Honorar beanspruchen kann.
Die Vermögens- und somit auch Rechtsfähigkeit des Betriebsrates reicht nur so weit wie ihm ein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zusteht. Gibt es in dem konkreten Fall keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, so ist der Vertrag mit einem externen Berater unwirksam.

Sofern der Betriebsratsvorsitzende bei der Beauftragung des Beraters seine Befugnisse überschritten hat, haftet er gemeinsam mit den Mitgliedern des Betriebsrates für das Honorar der Beratertätigkeit gemäß dem Grundsatz für das Vertreten ohne Vertretungsmacht aus § 179 BGB persönlich, wenn nicht der Berater die mangelnde Notwendigkeit der Beratung kannte oder sie kennen musste.

Urteil des BGH vom 25.10.2012
III ZR 266/11
NZA 2012, 1382