Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur ein ausschließlicher Lizenznehmer gegen eine Patentrechtsverletzung vorgehen und etwaige Rechte aus dieser Verletzungshandlung herleiten kann (§§ 15, 139 PatG). Im Umkehrschluss bedeutet diese Entscheidung, dass ein Lizenznehmer mit einer einfachen Lizenz nicht aktivlegitimiert ist, gegen die patentrechtsverletzende Partei vorzugehen. Dieses Recht steht alleine dem Patentinhaber und einem ausschließlichen Lizenznehmer zu. Der klagende Lizenznehmer hat die ausschließliche Lizenz und damit seine Aktivlegitimation zu beweisen. Eine einfache Lizenz liegt immer dann vor, wenn der Patentinhaber mehrere Lizenzen zur gleichen Zeit vergibt oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits Lizenzen vergeben hat. Neben dem einfachen Lizenznehmer...
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09.02.2016