Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied am 07.10.2019, dass über den Verwaltungsrechtsweg gegen einen Beschluss der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde vorgegangen werden könne. Zudem sei der Hamburger Beauftragte als nationale Aufsichtsbehörde für datenschutzrechtliche Verstöße von Google zuständig. Ein Akteneinsichtsrecht ist nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt. Es besteht aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO.Welche Möglichkeiten gibt es?Der Kläger begehrte das Einschreiten des Hamburger Datenschutzbeauftragten gegen Google aufgrund bestimmter Suchergebnisse. Bei der Namenseingabe des Klägers wurde als erstgenannter Link...
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12.08.2020