Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 09.07.2015 unter dem Az. I ZR 224/13 entschieden, dass der § 7 des Elektrogesetzes (ElektroG) eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt, insofern er den Schutz von Mitbewerbern vor höheren Entsorgungskosten durch nicht gekennzeichnete Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer zum Ziel hat. Die Forderung nach Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 ElektroG ist seit dem 13. August 2012 vereinbar mit Unionsrecht. Als dauerhaft gilt eine Kennzeichnung der Elektronikgeräte dann, wenn sie nur schwer zu entfernen und zu zerstören ist.Zudem urteilte der BGH, dass Zuwiderhandlungen gegen Vertragsstrafeversprechen aufsummiert als ein gesamter Verstoß gelten können, wenn...
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15.09.2015