Mit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Bundespatentgericht (BPatG) die Beschwerde der Anmelderin "Bike-Compenents.de" gegen die Ablehnung der Eintragung als geschützte Wortmarke zurückgewiesen. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass es sowohl für den Käufer als auch den mit entsprechenden Waren und Dienstleistungen vertrautem Handel leicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Fahrradgeschäft handelt. Damit sei der Schutz als Wortmarke nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG nicht möglich, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft des Begriffs fehle.Die Anmelderin bietet mit ihrem Unternehmen, dessen Name identisch mit der zur Eintragung angemeldeten Wortmarke ist, die Waren und Dienstleistungen "Fahrräder", "Bekleidungsstücke" und "Reparaturdienste" an. Da...
Artikel
24.06.2015