Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte im Rahmen eines Hinweisbeschlusses am 16.06.2021 fest, dass auch kerngleiche Werbeaussagen von einem wirksamen Unterlassungsvertrag erfasst seien. Zudem könne ein Disclaimer die Anforderung an zulässig Werbung – nämlich, dass sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sog. „Strengeprinzip“) – nicht aushebeln.Wurde gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen?Kläger war ein Wettbewerbsverein. Er mahnte den Beklagten wegen Werbeaussagen im Internet zu einer sog. Kältetherapie ab. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er verpflichtete sich darin, diverse Angaben zukünftig zu unterlassen. Auch nach der Abmahnung und nach Klageerhebung führte der Beklagte jedoch seine Internetwerbung...
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28.07.2022