Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 02.11.2021, dass die Anzahl der Einzelverpackungen angegeben werden müssen, wenn eine Süßigkeitenverpackung mehrere Einzelpackungen enthalte. Die Anzahl müsse für die Endverbraucher erkennbar sein, da dies die Kaufentscheidung beeinflussen könne.Verstößt die fehlende Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen EU-Recht?Die Klägerin stellte Süßigkeiten her; Beklagte war das Landesamt für Mess- und Eichwesen. Diese führte amtliche Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung durch. In dem Rahmen bemängelte die Beklagte zwei Produkte der Klägerin wegen unzureichender Kenntlichmachung der Stückzahl. In der Folge leitete die Beklagte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Dagegen ging die...
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29.09.2022