Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 12.04.2019, Az.: 6 W 22/19, dass kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt, wenn der Antragsteller zwischen der Kenntnis einer Werbeaussage und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Ermittlungen und Vorbereitungen nur nachlässig oder zögerlich betreibt. Er habe nicht in Eile, aber zielstrebig zu handeln. Bei widerlegter Dringlichkeitsvermutung habe er darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein dringlicher Verfügungsgrund besteht.Keine einstweilige Verfügung ohne „dringlichen“ GrundDie Parteien stritten über den Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsgegnerin bewarb seit mehreren Jahren einen Luftwäscher, der Pollen aus der Luft entferne. Die Antragstellerin wollte...
Artikel
16.10.2019