Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 28.01.2015 unter dem Az. 2a O 250/14 entschieden, dass ein deutsches Gericht örtlich nicht zuständig ist, wenn eine Markenverletzung auf einer Frankfurter Messe stattgefunden hat. Dies gelte dann, wenn der Markenrechtsverletzer nicht plant, seine Produkte im Bundesgebiet anzubieten. Im vorliegenden Fall verhalte es sich so. Der Anbieter auf der internationalen Messe richte seine Angebote nicht an deutsche Käufer und entfalte keine geschäftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies jedenfalls habe die beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen können. Die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf war daher aufzuheben. Die Verfügung des LG Düsseldorf vom 17.09.14 wurde damit aufgehoben und die Kosten...
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14.04.2015