Stirbt ein Familienmitglied, haben die nächsten Angehörigen nach den Regelungen eines Landesgesetzes die Verpflichtung, in einer festgelegten Reihenfolge dafür zu sorgen, dass der Verstorbene ordnungsgemäß bestattet wird. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und Eltern sind in dieser Reihenfolge dafür verantwortlich. Das tatsächliche persönliche Verhältnis, das zu Lebzeiten des Verstorbenen zwischen den Familienmitgliedern bestanden hat, spielt dabei keine Rolle. Die Familienbande sind die einzige Grundlage für diese Regelung, die nur in sehr seltenen Fällen nicht zur Anwendung kommt. Nur wenn ein grobes Fehlverhalten des Verstorbenen vorgelegen hat, ist es den Angehörigen nicht zuzumuten, die Kosten der Bestattung zu übernehmen.
Beispielhaft urteilte das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Fall, bei dem ein Verstorbener das Erziehungsrecht für sein Kind verloren hatte und sich auch in der Folge nicht um die Tochter, die in einem Kinderheim untergebracht worden war, gekümmert hat. In diesem Falle erschien es als unzumutbar, dieser die Übernahme der Bestattungskosten aufzuerlegen.
Urteil des VG Oldenburg vom 05.09.2012
5 A 1368/11
FamRZ 2013, 248