Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 26.02.2015 unter dem Az. 52 O 237/14 entschieden, wie eine wissenschaftliche Absicherung mindestens auszusehen hat, wenn eine gesundheitsbezogene Werbeaussage erfolgt.Es genüge hierzu schon eine einzige Arbeit, die auf überzeugenden Inhalten beruht. Der Beweis obliege dem Werbenden. Der Grundsatz, dass ein Kläger alle Tatsachen vorbringen und beweisen müsse, durch die er seinen Anspruch begründet, finde bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen keine Anwendung. Wer solche Aussagen belege, übernehme die Verantwortung bezüglich der Richtigkeit der Darstellung und müsse daher im Streitfall die Absicherung der Werbeangabe beweisen, sofern der Kläger diese ausreichend in Abrede stelle. Das gelte auch für...
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14.06.2015