Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg hatte unlängst zu entscheiden, inwieweit ein in Verkehr gebrachtes Computerprogramm auf einem Datenträger auch ohne seine Verpackung weiterveräußert werden darf. Der Sachverhalt:Die Klägerin vertreibt ein Programm zur Erstellung von Steuererklärungen. Dabei bietet sie diese identische Software zum einen in einer Box mit CD-ROM, gedruckter Installationsanweisung und Seriennummernzertifikat nebst Lizenzbestimmungen, weiteren Programmhilfen und Werbung an; zum anderen lediglich als CD-ROM mit aufgeklebter Seriennummer, die zur Aktivierung benötigt wird; schließlich auch nur zum Download.Die Beklagte vertreibt ebenfalls diese Software, die sie zuvor bei der Klägerin als Box erworben hat. Allerdings entnimmt sie die CD-ROM...
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22.08.2015