Das Landgericht Hamburg urteilte am 22.05.2020, dass abgezeichnete Bildausschnitte nicht dem Urheberrecht unterliegen. Die Vervielfältigung eines abgezeichneten Bildausschnittes sei regelmäßig als freie Benutzung zu klassifizieren, soweit dem Bildausschnitt nur Lichtbildschutz nach § 72 UrhG zukomme.Urheberrechtsschutz ja oder nein?Klägerin war eine deutsche Nachrichtenagentur, Beklagter ein Onlineshop-Betreiber. Der Beklagte bot über seinem Shop unter anderem T-Shirts an. Auf einigen T-Shirts war der Ausschnitt eines Fotos der Klägerin – ein Soldat – aufgedruckt. Den Soldaten hatte der Beklagte aus der Fotografie abgezeichnet. Daneben fügte der Beklagte der Abbildung den Satz "Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal fürchte ich kein Unglück" ein. Die Klägerin machte...
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19.11.2020