Das Amtsgericht München entschied am 04.09.2019, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auf alle gespeicherten personenbezogenen Daten beziehe. Außerdem befreie die einmalige Auskunft über personenbezogene Daten nicht von einer zukünftigen Auskunftspflicht.Kann mehrfach Auskunft gefordert werden?Kläger war ein Autor, Beklagte ein Unternehmen. Zwischen den Parteien bestand ein Autorenvertrag. Außerdem bezog der Kläger regelmäßig Bücher und Zeitschriften bei der Beklagten und bei einer durch sie betriebenen Datenbank. Aufgrund eines zuvor geführten Rechtsstreits machte die Beklagte Inkassokosten geltend. Später forderte der Kläger Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft, sämtliche Empfänger/Kategorien von...
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28.05.2020