Das Oberlandesgericht Celle beschloss am 31.05.2021, dass nicht zwangsläufig von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sei, wenn bei einer Abmahnung ein erhöhter Gegenstandswert angesetzt werde. Ausschlaggebend sei eine Abwägung der Gesamtumstände.Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?Kläger und Beklagte vertrieben Nahrungsergänzungsmittel. Die Beklagte warb mit gesundheitsbezogenen Angaben, sog. Health-Claims. Dies hielt der Kläger für unzulässig. Er mahnte daher die Beklagte ab, welche aber keine Unterlassungserklärung abgab. Bei der Abmahnung setzte der Kläger einen Gegenstandswert von 82.500 EUR für insgesamt 11 Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) an, also 7.500 EUR pro Verstoß. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die dies für...
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11.03.2022