Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann der Abschluss eines Lizenzvertrages nur schriftlich durch die Vorlage des Vertragsabschlusses nachgewiesen werden. Streitgegenstand ist die Verwendung der Gemeinschaftsmarke „ECOsoil“. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Marke unrechtmäßig im Internet verwendet zu haben. Sie fordert Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung. Der Berufung beim Bundesgerichtshof gingen die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen voraus. Die Klägerin ist Inhaberin der ECOsoil Süd GmbH, die sich mit Bodensanierung und Deponiearbeiten beschäftigt. Die Beklagte betreibt die ECOsoil Holding GmbH mit gleichem Geschäftsinhalt. Jahre vor dem Rechtsstreit wurde die Gemeinschaftsmarke „ECOsoil“ für die...
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06.03.2016