Wann ist eine Beleidigung (§§ 185, 1004 BGB, § 193 StGB) als unzulässige Schmähkritik (§ 193 BGB) einzuordnen? Eine beleidigende Äußerung darf nicht vorschnell als Schmähkritik eingeordnet werden, da die verfassungsrechtlich garantierte freie Meinungsäußerung durch diese Einordnung eingeschränkt wird.Die Tragweite und Bedeutung der Meinungsfreiheit werden laut dem BGH-Urteil verkannt, wenn die angegriffene Äußerung vorschnell als Formalbeleidigung, unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik eingeordnet wird. Die Folge ist, dass eine derartige Äußerung mit Werturteil nicht im gleichen Maße an der freien Meinungsäußerung und damit am Grundgesetz teilnehmen kann wie eine Äußerung ohne Werturteil, wenn ihr umgehend ein schmähender Charakter attestiert wird.Der...
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22.08.2016