Das Amtsgericht Wiesbaden entschied am 26.04.2021, dass ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegenüber dem Vermieter habe. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stelle eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Gleiches gelte für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, welches im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werde. Diese seien als Auftragsdatenverarbeiter anzusehen.Welche Daten sind gespeichert?Der Kläger war Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragte die Beklagte die A GmbH. Diese verlangte eine Nachzahlung von 720,80 € vom Mieter. Später entwickelte sich ein Räumungsrechtsstreit mit umgekehrten...
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13.01.2022