Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19. Februar 2014 mit der sogenannten Erinnerungswerbung auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um eine Werbeform, die darauf ausgerichtet ist, an bestimmte Werbeinhalte zu erinnern. Ziel ist es, den Absatz einerseits zu erhalten, andererseits zu sichern. Grundlage der Entscheidung waren die § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 S.1 HWG. Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass die Werbung für ein Medikament nicht lediglich auf das reine Anwendungsgebiet (in dem konkreten Fall: "Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen") beschränkt werden darf. Vielmehr müssen auch weitergehende Pflichtangaben, die vom HWG (Heilmittelwerbegesetz) festgeschrieben werden, enthalten sein. Lediglich bei einer Erinnerungswerbung sind die...
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20.08.2014