Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
11.06.2013

Zulässigkeit fremde Markennamen als Bestandteil der eigenen Werbung

Klappern gehört zum Handwerk. Das ist insbesondere jenen Händlern bewusst, die mittels gut sichtbarer Werbung auf sich aufmerksam machen und damit manchen Kunden für sich gewinnen. Doch wie weit darf der Betreiber eines Shops dabei eigentlich gehen? Die Frage, ob auch fremde Markennamen zum Bestandteil der Reklame gemacht werden dürfen, behandelte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Unzulässige Verbindung hergestellt

In dem Sachverhalt ging es um einen Ladeninhaber, der mit gut sichtbarer Leuchtreklame auf die bei ihm angebotenen Waren hinwies. Jedoch befand sich auf den Werbeschildern groß der Markenname eines fremden Unternehmens. Kunden und Interessierte konnten also den Eindruck gewinnen, bei dem Shop handele es sich um eine Filiale des Konzerns. Zumindest durfte aber davon ausgegangen werden, zwischen dem Hersteller der Produkte und dem Geschäft bestünde eine wie auch immer geartete Verbindung. Das wiederum missfiel der Inhaberin des Markennamens, die ihrerseits auf Unterlassen klagte. Sie hatte ihre Artikel zuvor über ein strukturiertes Vertreternetzwerk angeboten und wollte ihren elitären Ruf nicht durch derlei Werbung angetastet sehen.

Verletzung der Marke

Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht der Klägerin und entschied, dass tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassen vorlag. Die Außenwerbung sei demnach in der Lage, das Image der Markeninhaberin zu verletzen, da eine unzulässige Verbindung zwischen dem Shop und dem Unternehmen hergestellt werde, die an sich nie bestand. Alleine die Vermutung, es könne zwischen dem Laden und dem Konzern, der seine Produkte üblicherweise nicht in herkömmlichen Geschäften veräußerte, eine vertragliche Bindung bestehen, reiche bereits aus, um den Markennamen zu beeinträchtigen. Zwar hatte der Ladeninhaber mit Hinweisschildern im Schaufenster bereits darauf hingedeutet, dass eine solche Verknüpfung nicht bestehe. Diese waren jedoch so angebracht, dass sie für die Kunden nicht offensichtlich waren.

Verstoß gegen das Namensrecht

Aber bei der Verletzung der Marken alleine blieb es nicht. Auch ein Bruch des Namensrechts wurde durch das Gericht bestätigt. Durch die gut sichtbare Reklame liege eine Namensanmaßung vor, da der Ladenbetreiber nicht alleine unter der eigenen Bezeichnung agierte, sondern sich der Eindruck aufdrängte, er sei mit der beworbenen Marke verbunden oder gehöre ihr sogar gänzlich an. Auch hierbei hatte es der Inhaber des Shops vermieden, ausreichend darauf hinzuweisen, dass die Verbindung nicht vorliegt. So hätte er sich ausreichend von dem Konzern distanzieren müssen, hat darauf aber verzichtet. Er wurde dazu verurteilt, die Werbung künftig anders zu gestalten und weitere Verstöße gegen das Marken- und Namensrecht zu unterlassen.

Was folgt aus dem Urteil?

Interessant ist der Richterspruch vor allem deshalb, weil durch ihn die Verwendung solcher Fremdreklame rechtlich eingeordnet wurde. Der Betreiber eines Geschäftes kann diese sehr wohl verwenden, wenn er sich im Gegenzug gut sichtbar und für Dritte jederzeit erkennbar von etwaigen Verknüpfungen zu dem fremden Konzern distanziert. Wie eine solche Einschränkung aussehen kann, ließ das Gericht indes offen – es dürfte auf absehbare Zeit also zu weiteren Prozessen kommen. Im Übrigen ist das Urteil nicht nur für die Betreiber herkömmlicher Läden bindend, sondern analog auf alle Shops im Internet anwendbar. Auch hier muss sich der Eigentümer ausreichend von solchen Unternehmen abgrenzen, zu denen er nicht gehört.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2013. Az. 6 U 170/12