Die Parteien streiten über die Werbeaussage „Schneller kann keiner“, der sich auf ein LTE-Mobilfunknetz bezieht.
Vor dem Landgericht (LG) Hamburg (416 HK O 162/12) hatte die Antragstellerin in einem Eilverfahren bereits Unterlassung verlangt. Sie griff im Wesentlichen die kritisierte Aussage an. Das LG Hamburg wies die Verfügungsanträge mit Urteil vom 20.11.2012 zurück. Verbraucher würden wegen der ständig sich ändernden Techniken solche Werbeaussagen nur auf die Gegenwart und nicht auf künftige Entwicklungen beziehen. Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel ein.
Die Antragstellerin wendete sich danach erneut gegen die Werbeaussage. Mit Urteil vom 25.9.2013 wies die Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main die Antragstellerin...
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23.02.2014