Die Art und Weise der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln sorgt insbesondere unter dem Schlagwort Health Claims immer wieder für Streitigkeiten. Auch das LG Düsseldorf hatte sich mit einem solchen Fall in seinem Urteil vom 28.8.2014 zu beschäftigen. In diesem Fall ging es allerdings um eine nach der HCVO (Health-Claims-Verordnung) ausdrücklich zugelassene Werbeangabe. Daher muss nach Ansicht des LG hinsichtlich der Wirksamkeitsangabe kein weiterer Nachweis erbracht werden. Die Health Claims Verordnung geht dem LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch), das eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung von Wirksamkeitsaussagen von Lebensmitteln vorschreibt, vor und ist auch abschließend.
Die Hintergründe der Entscheidung
Die Klägerin ist ein...
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02.10.2014