Der Hersteller, der unter der eingetragenen deutschen Marke „MOST“ hochwertige Pralinen und Schokoladenprodukte vertreibt, verklagte den Betreiber eines deutschen Onlineshops für Getränke und Feinkostartikel, weil der im Rahmen einer Google-Adword-Werbung den Begriff „MOST-Pralinen“ verwendet hatte. Google Adwords werden auf der Basis der vom Anbieter hinterlegten Keywords geschaltet, wenn sie thematisch zu einer Suchanfrage passen. Im konkreten Fall führte das dazu, dass bei der Suche nach Most-Pralinen rechts neben den Suchergebnissen eine Anzeige des Onlineshops erschien, die in vier Zeilen den Text "Pralinen, Weine, Feinkost, Präsente ... feinkost-geschenke.de" enthält.
Da die Werbung von der Trefferliste eindeutig getrennt und entsprechend gekennzeichnet war, sah der BGH im vorliegenden Fall allerdings keinen Grund zur Beanstandung, zumal die Werbung weder die Marke noch einen Hinweis auf den Markeninhaber enthielt. Es war auch nicht erforderlich, in der Werbung darauf hinzuweisen, dass keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der Marke besteht. Auch die Herkunftsfunktion der Marke sah der BGH nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Anzeige Produkte mit Gattungsbegriffen wie „Praline“ bezeichnet, die auch der Markeninhaber anbietet.
Urteil des BGH vom 14.12.2012
I ZR 217/10