In einem Urteil vom 28.03.2019, Az. 6 U 203/18 kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf eines Unternehmers gegenüber seinem Konkurrenten keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 UWG begründe. Vielmehr hätten sich beide Parteien bezüglich ihren Äußerungen nichts geschenkt und ihren Streit unberechtigterweise auf dem Rücken eines Dritten ausgetragen. Beanstandung der Aussage eines MitbewerbersIn dem Verfahren stritten sich zwei Mitbewerber. Die Antragstellerin beantragte ihren Konkurrenten (Antragsgegner) zur Unterlassung der Aussage gegenüber einem Dritten, dass sie (gemeint war die Antragstellerin) noch „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen habe“, zu verurteilen. Nach Ansicht der Antragstellerin handelte es sich...
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08.10.2019