Eine Altersgrenze, die in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, nach der mit Ablauf des Monats, in welchem der Arbeitnehmer die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar und ist demzufolge auch nicht unwirksam.
Urteil des BAG vom 05.03.2013
1 AZR 417/12
BAG online