Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 07.06.2019, dass kein Unterlassungsanspruch aus Störerhaftung gegenüber dem Internetprovider wegen rechtverletzender Inhalte Dritter bestehe. Allerdings könne der Rechteinhaber einen Sperranspruch gegen den Provider geltend machen. Dafür müsse der Rechteinhaber jedoch hinreichende Anstrengungen unternommen haben, den Rechtsverletzer selbst in Anspruch zu nehmen.Wann liegen die Voraussetzungen für eine Zugangssperrung vor?Klägerin war ein deutsches Tonträgerunternehmen; Beklagte ein Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Telefonnetz, über das sie DSL-Internetzugänge zur Verfügung stellt und auch Netzzugänge für andere Serviceprovider bereithält. Über den beklagtenseitigen Internetzugang war auch eine...
Artikel
27.02.2020