Aus einer Entscheidung des LG Bonn vom 31.01.2020 geht hervor, dass es für den Zugang einer Nachricht bei einem Messenger Dienst, namentlich WhatsApp, nicht in erster Linie auf den Zeitpunkt ankommt, wann der Empfänger diese geöffnet und somit gelesen hat. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, wann die Nachricht auf dem Zielgerät eingegangen ist. Bei WhatsApp ist dies dann der Fall, wenn die Nachricht mit zwei Haken versehen ist. HintergrundIm August 2019 waren die Verkäufer eines Grundstücks (Verfügungskläger) wegen ausbleibender Kaufpreiszahlungen vom Kaufvertrag zurückgetreten und haben in Folge dessen verlangt, das Grundstück herauszugeben. Diesbezüglich musste mittels einer Absprache mit dem Käufer (Verfügungsbeklagter) geklärt werden, an welchen Terminen eine...
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22.10.2020