Bei einer Abmahnung kommt es besonders auf den Zeitpunkt des Zugangs an, mit dem diese Rechtswirkung entfaltet. Problemlos ist dies jedenfalls dann, wenn diese wie üblich per Fax oder Post-Einschreiben übermittelt werden. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 09.03.2022 klargestellt, dass eine per E-Mail als PDF-Datei verschickte Abmahnung erst dann als zugegangen gilt, wenn der Empfänger den Dateianhang tatsächlich geöffnet hat.Hintergrund Bei den Parteien handelt es sich um Onlinehändler. Am 19.3.2020 versandte der klägerische Anwalt an den Verfügungsbeklagten eine E-Mail mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Diese hat folgenden Text enthalten: „Sehr geehrter Herr B, bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung...
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15.11.2022