Mit Urteil vom 02.11.2017, Az. 6 U 164/16 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Aushändigung eines „Brötchen-Gutscheins“ beim Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels unzulässig ist. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei eine Diskriminierung gegenüber ausländischen Versandhandelsapotheken im Hinblick auf Rabattmöglichkeiten vielmehr hinzunehmen.Erhalt eines „Brötchen-Gutscheins“ bei ArzneimittelkaufEin gewerblicher Interessenverband (Klägerin) ging gerichtlich gegen die Inhaberin einer Apotheke (Beklagte) vor, nachdem diese einem Kunden anlässlich eines Erwerbs eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“...
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20.07.2018