Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Bezug auf Auskunftserteilung über die Herkunft sowie den Vertriebsweg von urheberrechtlich geschützten Vervielfältigungsstücken auch dann anzunehmen ist, wenn auch nur einzelne Komponenten aus einer geschützten Datei zum Download angeboten werden. Diese ergeben zwar erst nach der Zusammenführung auf dem Zielrechner einen Sinn, stellen aber dennoch einen kausalen Beitrag zur Öffentlichmachung des Gesamtwerkes dar.Das Oberlandesgericht Köln hat der Beteiligten (2) gestattet, der Beteiligten (1) gemäß dem § 3 Nr. 30 TKG darüber Auskunft zu geben, welche Benutzerkennungen der als Anlage beigefügten IP-Adressen zu den ebenfalls aufgeführten...
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23.09.2016