Mehrere in kurzer Folge nacheinander ausgesprochene Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn sie den jeweils gleichen Verstoß betreffen, der schon aus der ersten Abmahnung hervorgeht. Hierfür können auch keine gesonderten Gebühren geltend gemacht werden. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom März 2015 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein Konkurrenzunternehmen innerhalb von nur drei Tagen sieben Mal hintereinander wegen vergleichbarer Verstöße abgemahnt. Durch die angesetzten hohen Streitwerte entstanden jeweils sehr hohe Abmahngebühren, die nach dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts nicht zulässig waren.Zum TatbestandDie Antragstellerin hatte gegen den abgemahnten Antragsgegner eine einstweilige Verfügung beantragt, die das LG...
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13.05.2015