Landgericht Ulm: Bei in einer bestimmten Weise werbenden Zeitungsanzeigen durch Reiseunternehmen ist die Angabe der vollständigen Identität des werbenden Unternehmens erforderlich.
Im Rahmen der Würdigung einer vor dem Landgericht Ulm eingereichten Unterlassungsklage wurde der Verfügungsbeklagte verurteilt, mit einer von ihm aufgegebenen Zeitungsanzeige nicht weiter zu werben, da es in dieser Anzeige an rechtlich erforderlichen Informationen mangele. In der vom Verfügungsbeklagten in die Zeitung gesetzten Anzeige wurde für den Abschluss eines Reisevertrages geworben. Die angebotenen Leistungen waren umfänglich beschrieben. So konnte ein Interessent die Informationen zu den wesentlichen Vertragsinhalten erhalten, die ein Verbraucher üblicherweise benötigt, um sich...
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03.04.2014