Immer wieder kommt es vorwiegend bei Online-Bestellungen zu „Identitätsdiebstahl“. Das Unternehmen hat in der Regel keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob eine „Fake-Bestellung“ vorliegt – die Leistung wird in Rechnung gestellt. In der Folge erhalten Verbraucher Rechnungen und Zahlungsaufforderungen für Dienste, die sich gar nicht bestellt haben. Mit seinem Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 2016/17 gab der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik auf: ein Unternehmen hafte immer dann, wenn es eine objektiv unberechtigte Forderung geltend mache – unabhängig von der Ursache des Irrtums und des Verschuldens. Wie Unternehmen ihre Haftung bei „Identitätsdiebstahl“ in der Praxis zukünftig vermeiden sollen, bleibt vorerst offen.Beklagte behauptete...
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17.04.2020