Nach dem § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es untersagt, ein Geschäftsgeheimnis zu geschäftlichen Zwecken zu nutzen, um sich oder einen Dritten zu begünstigen oder dem betroffenen Unternehmen zu schaden, wenn eine Person sich dieses Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft hat.
Das Arbeitsgericht (ArbG) in Hamburg hat nunmehr mit einem ersten anlässlich so genannter sozialer Netzwerken stehenden Fall entschieden, dass Kontakte aus solchen Netzwerken Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG darstellen können. In dem konkreten Fall waren es Kontakte aus dem sozialen Netzwerk XING, welches eine Firma zur Kundenakquise und -betreuung genutzt hatte. Laut dieser Entscheidung kann es einem ehemaligen Mitarbeiter der Firma untersagt werden, solche Firmenkontakte weiterhin geschäftlich für sich zu nutzen.
Urteil des ArbG Hamburg vom 24.01.2013
29 Ga 2/13
jurisPR-ITR 8/2013, Anm. 6