Die gewerbliche Vervielfältigung von Client-Software zum Zwecke der Entwicklung von Bot-Software ist rechtswidrig und damit grundsätzlich unzulässig. Dies hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 14 U 1127/14) festgestellt und in der Folge dem beklagten Unternehmen die weitere Vervielfältigung entsprechender Software für die Spiele World of Warcraft und Diablo III untersagt.Dem Verfahren vorangegangen war ein langjähriger Streit über die Zulässigkeit des Vertriebs von Bot-Software. Der Einsatz einer solchen kann für den Anwender durch automatisierte Abläufe erhebliche Vorteile in Videospielen zur Folge haben. Bot-Software erfreut sich daher bei zahlreichen Videospielern wachsender Beliebtheit, was die Entwicklung für Unternehmen durchaus lukrativ macht.Der...
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09.03.2015