Wohnungseigentümer haben die Befugnis, einen mehrheitlichen Beschluss über eine Kreditaufnahme für die Bedarfsdeckung der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Dieser Eigentümergemeinschaft fehlt es jedoch nach § 10 Abs. 6 S. 1 WEG an der Kompetenz, über die Gemeinschaftshaftung hinaus dem einzelnen Eigentümer diese gesamtschuldnerische Haftung aufzulegen, wenn die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft anerkannt ist.
Demnach kommt ein Rückgriff auf einzelne Wohnungseigentümer nur in Frage, wenn diese sich neben der Gemeinschaft auch selbst klar und deutlich persönlich verpflichtet haben, für die Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft aufkommen zu wollen.
Urteil des BGH vom 28.09.2012
V ZR 251/11
MDR 2012, 1398
NZM 2012, 835
Artikel
25.02.2013