Der Verweisungsbeschluss eines Gerichts verliert grundsätzlich nur dann seine Bindungswirkung, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs basiert oder er aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Grundgesetzes unhaltbar erscheint. Dies hat der BGH im Rahmen eines Beschlusses vom 26.08.2014 (Az. X ARZ 275/14) festgestellt. Anlass für diese Feststellung war eine entsprechende Vorlage des OLG Köln mit Beschluss vom 05.06.2014 (Az. 8 AR 68/14).Grundlage des Verfahrens bildete dabei der Anspruch der Klägerin hinsichtlich einer Vertragsstrafe aus einem auf eine wettbewerbliche Abmahnung hin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten. Dem Wortlaut dieser Verpflichtung nach hatte es der Beklagte „bei...
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26.10.2014