Eine Mobilfunk-Betreiberin, die unbegrenztes Datenvolumen beim Internetzugang verspricht, darf die Übertragungsgeschwindigkeit nach Erreichen einer bestimmten Limite nicht erheblich beschränken. Das Verbot gilt selbst dann, wenn sich der Hinweis auf die Drosselung in derselben Vertragsbestimmung befindet wie die Aussage "Datenvolumen unbegrenzt". Dies entschied das Landgericht Potsdam am 14. Januar 2016 (Az. 2 O 148/14). Im selben Urteil untersagten die Brandenburger Richter eine AGB-Klausel, die der Anbieterin eine einseitige Vertragsanpassung erlaubte.SachverhaltE-Plus bot auf ihrer Webseite www.base.de den Mobilfunk-Tarif "Allnet Flat Base all-in" an. In den weiteren Angaben zu diesem Tarif war zu lesen:"Datenvolumen unbegrenzt; davon mtl. Highspeedvolumen (max. 21.6 Mbit/s) 500 MB...
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17.02.2016