Eine Witwe kann keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen, wenn die Ehe hauptsächlich ihrer Versorgung dienen sollte. Eine sehr kurze Ehezeit ist dabei zwar kein zwingendes aber doch ein starkes Indiz für eine so genannte Versorgungsehe.
So entschied das Sozialgericht Heilbronn, dass zwar der Rentenversicherungsträger eine Witwenrente eventuell auch nach einer Ehe zahlen muss, welche nur eine Woche dauerte.
In diesem Prozess hat die Witwe aber beweisen können, dass sie die Ehe um ihres schwer erkrankten Mannes willen schloss, den sie bereits zum zweiten Mal heiratete.
Wirtschaftliche Aspekte spielten dabei keine Rolle, da die Frau bereits vermögend und auch ohne die Witwenrente finanziell bereits abgesichert war.
Urteil des SG Heilbronn vom 23.10.2012
S 11 R 561/12
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25.02.2013