Die Werbung für ärztliche Eingriffe zu Festpreisen stellt einen Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte (kurz GOÄ) dar. Dies stellte das LG Düsseldorf mit einem Urteil vom 30.08.2013 (Az. 38 O 6/12 U.) fest und bejahte dabei auch die Anwendbarkeit der GOÄ auf Schönheitsbehandlungen wie die Behandlung mit Botolinum. Dies ergebe sich bereits aus § 1 GOÄ, nach dem durch die GOÄ nicht nur Heilbehandlungen erfasst seien.
Das Gericht widersprach damit der anderslautenden Rechtfertigung des Beklagten und verneinte auch eine Ermessensausübung, welche aufgrund der vorliegend klaren Angabe eines Pauschalpreises entsprechend nicht in Betracht kam.
Zuvor hatte der Beklagte, der neben seiner Tätigkeit als Arzt auch als Inhaber einer als GmbH betriebenen Privatklinik...
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06.03.2014