Mietverträge, die über einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Wenn diese nicht gewahrt worden ist, ist der Vertrag so auszulegen als wäre er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden (§ 550 BGB). Er kann dann vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Vor allem der Mieter kann sich auf die mangelnde Schriftform berufen, wenn er sich (nicht) aus dem Vertrag wieder lösen will.
So war in dem verhandelten Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Überzeugung, beim Abschluss ihres langfristigen Mietvertrages für ihren Büroraum sei die Schriftform nicht gewahrt worden, weil der Vertrag nur von einem Gesellschafter und nicht von allen unterschrieben wurde. Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend, berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Unterschrift sämtlicher Gesellschafter dann entbehrlich ist, sofern diese von einem Gesellschafter vertreten werden. So jedenfalls sieht es hier der Bundesgerichtshof (BGH). Außer der Unterschrift vom unterzeichnenden Gesellschafter fand sich auf dem Schriftstück auch ein Stempel der GbR. Hierdurch wurde der Gesellschafter ausreichend als Berechtigter ausgewiesen. Somit erfüllte die Erklärung das Schriftformerfordernis des § 550 BGB und die GbR musste sich an die vereinbarte Vertragslaufzeit halten.
Urteil des BGH vom 23.01.2013
XII ZR 35/11
jurisPR-MietR 6/2013, Anm. 2
BB 2013, 577