Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
07.09.2015

Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Juli 2015 entschieden, dass trotz einer vertraglich festgelegten Abverkaufsfrist (hier in Folge einer Aufbrauchsfrist nach Abmahnung und Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung) für ein Produkt, der Händler diese Frist bei der Werbung für sein Produkt nicht angeben muss, sofern die Vorräte des beworbenen Produkts nicht ungewöhnlich knapp sind. Außerdem ist der Händler auch allgemein nicht dazu verpflichtet, gegenüber möglichen Kunden darauf hinzuweisen, dass er nach Ablauf einer solchen Frist das Produkt nicht mehr liefern kann.Grund der Entscheidung war die Klage der Inhaberin eines Geschmacksmusters für eine LED-Außenleuchte. Sie hatte bereits 2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erzielt, die damals...