In einem Revisionsverfahren kam der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.08.2018, Az. VII ZR 243/17 zu dem Ergebnis, dass einem Verbraucher auch hinsichtlich der Bestellung eines individuell geplanten Aufzugs für sein Wohnhaus ein Widerrufsrecht zukomme. Da der Schwerpunkt des Vertrages auf der Planung und Einlassung des Lifts liege, sei der Vertrag insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren. Mithin sei das Widerrufsrecht infolge der Individualität des Auftrages gerade nicht ausgeschlossen.Vorschusszahlung für bestellten SenkrechtliftDie Beklagte ist ein Unternehmen, welches Lifte an Außenfassaden von Häusern konstruktiv plant und auch montiert. Ein Mitarbeiter der Beklagten besuchte Anfang Mai den Kläger in dessen Wohnhaus. Nach der Präsentation der verschiedenen Modelle...
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17.01.2019