Nach § 312d BGB hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (Internet, Versandhandel) ein Recht auf Widerruf und Rückgabe. Für Lieferungen u.a. von Software oder Video- und Audioaufzeichnungen gilt dies nicht, wenn der Verbraucher die gelieferten Datenträger entsiegelt hat (§ 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Liegt die vertragliche Leistung bei einer Fernabsatzlieferung jedoch nicht auf der Software, sondern auf der Hardware, unterliegt die Fernabsatzlieferung nicht § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Das Amtsgericht Kehlheim entschied in einem Fall, in dem eine Verbindung geliefert wurde, die anhand der beigefügten Software das Fahrzeug des Anwenders mit dessen Computer verbinden sollte.
Urteil des AG Kehlheim vom 20.12.2012
1 C 754/12
DAR 2013, 388
Artikel
03.11.2013