Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.06.2015 unter dem Az. VIII ZR 249/14 entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem im Fernabsatz gekauften Heizöl nicht nach § 312 d BGB aF ausgeschlossen ist, denn wesentlich für diese Ausnahmeregelung ist der spekulative Charakter des Geschäfts. Ein spekulatives Element weise der Kauf von Heizöl durch einen Endverbraucher jedoch nicht auf.Damit wurde auf Revision des Beklagten das Urteil der Vorinstanz abgeändert. Die Klägerin betreibt einen Brennstoffhandel und bietet Heizöl über das Internet an. Am 25.02.13 bestellte die Beklagte als Verbraucherin 1200 Liter Heizöl zum Gesamtpreis von rund 1064 € bei der Klägerin. Diese führte die Bestellung am selben Tag aus. Die AGB der Klägerin sahen unter anderem ein...
Artikel
05.08.2015