Der Verbraucher hat bei so genannten Fernabsatzverträgen im Versandhandel und Internet gemäß § 312d BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Das gilt aber u.a. dann nicht, wenn es sich um leicht verderbliche Waren handelt (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Dieser Vorschrift unterfallen insbesondere Lebensmittel, jedoch auch Schnittblumen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied jedoch, dass eine Erweiterung der Vorschrift auf den Versand von "wurzelnackten" lebenden Bäumen nicht in Frage komme, da Bäume langlebig genug seien, dass sie bei sachgemäßer Behandlung selbst einen Rücktransport an den Verkäufer überleben können. Nur wegen der Möglichkeit des unsachgemäße Transports würden aus den Bäumen keine "verderblichen Waren", so das Gericht.
Beschluss des OLG Celle vom 04.12.2012
2 U 154/12
CR 2013, 196