Das Widerrufsrecht bei Spekulationsgeschäften kann nur dann wegfallen, wenn der Preis nicht unmittelbar von Kursschwankungen abhängt. Dies entschied das Amtsgericht Borken in seinem Urteil vom 26.02.2014.Der Beklagte hatte auf einer Internetplattform "Goldbarren 24 Karat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren Neu Aurum Au“ angeboten. Er trat dort als Unternehmer mit eigenem Online-Shop auf. Das Angebot enthielt einen Hinweis auf die gesetzliche Widerrufsfrist und auch auf die mögliche Ausnahmeregelung. Am 18.06.2013 bestellte der Kläger insgesamt 11 solcher Goldbarren und war der Meinung, dass es sich um jeweils ein Gramm reines Gold handelt. Als er merkte, dass es sich um Grain (0,06479891 Gold) handelt, informierte er den Beklagten per Internet-Benachrichtigung vom Widerruf seines...
Artikel
24.02.2015