Mit Urteil (Az. U 137/14) hat das Oberlandesgericht Köln am 08.05.2015 entschieden, dass ein Online-Händler nicht verpflichtet ist, auf der Checkout-Seite seines Portals den Hinweis zur Widerrufsbelehrung optisch und räumlich vor dem Button „Kaufen“ zu platzieren. Die Verbraucherzentrale (vzbv) hatte unter anderem gegen den Betreiber von flirtcafe.de geklagt und die dortige Gestaltung der Kundenregistrierung beanstandet. Die Widerrufsbelehrung war nicht oberhalb des Buttons „Kaufen“, sondern unterhalb gesetzt worden. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Demnach ist der Verbraucher vor dem Abschluss eines Vertrags über sein Widerrufsrecht zu informieren, insbesondere über die Bedingungen, Fristen und die Verfahrensweise der Ausübung des...
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23.07.2015