Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
19.06.2014

Widerrufsbelehrung in einem Online-Anmeldeformular

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (ordinary website) reicht für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus. Der Verbraucher muss die Belehrung auf seinem Computer abspeichern oder ausdrucken. Die Beweislast dafür trifft den Unternehmer. Eine auf der Webseite vorformulierte Bestätigung des Verbrauchers über diese Tatsachen, die zum Abschluss des Bestellvorgangs zwingend angeklickt werden muss, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie entfaltet infolge der unzulässigen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verbrauchers keinerlei Wirkungen. Die Parteien stritten im Verfahren über die Bezahlung einer Kursgebühr. Die Klägerin veranstaltete Lehrgänge für Naturheilverfahren. Auf ihrer Webseite hatten Kunden...