In seinem Urteil vom 6. August 2014 hat sich das Landgericht Bochum mit der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen beschäftigt. Aufgrund der zahlreichen Änderungen im Verbrauchervertragsrecht, die seit dem 13. Juni 2014 gelten, ergeben sich auch neue Streitfragen. Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass ein Unternehmer klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse über das Widerrufsrecht informieren muss, soweit diese Nummern bzw. Adressen vorhanden sind.Die Hintergründe der Entscheidung Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, der Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. In ihrer Widerrufsbelehrung hieß es: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Adresse] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit...
Artikel
06.10.2014